Testament und Pflichtteil | Pflichtteilsrecht

Niemand muss ein Testament errichten. Die Folge ist, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1899 gelten. Dies wird möglicherweise nicht der aktuellen Familiensituation in einer Patchwork-Familie gerecht. Oder ein Erbe soll von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Oder ein Kind ist behindert und ein Behindertentestament soll ihm die Wohltaten des elterlichen Vermögens erhalten. Oder ein Testament wird errichtet, um den nicht verheirateten Partner zu bedenken.

Ein Testament ist wirksam, wenn es vollständig eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben  ist. Es ist also nicht notwendig ein notarielles Testament zu errichten. Für Erbverträge, ist jedoch die notarielle Form vorgesehen. Das eigenhändige Testament kann zuhause aufbewahrt werden.

Wer vom Tod einer Person erfährt und ein Testament in Besitz hat oder findet, muss dieses im Original beim Zuständigen Nachlassgericht abgeben. Abzuliefern ist alles, was ein Testament sein könnte (unter Umständen auch ein Brief oder Schmierzettel), vor allem aber auch ungültige, formunwirksame und widerrufene Testamente. Das Nachlassgericht „eröffnet“ dann das Testament, d.h. es stellt den Willen des Verstorbenen dessen gesetzlichen Erben und den Bedachten zu.

Wenn Zweifel an der Richtigkeit des letzten Willens bestehen, oder das Testament so alt ist, dass die aktuelle Lebenssituation nicht erfasst ist, kann das Testament ausgelegt werden oder der „übergangene“ Erbe kann das Testament anfechten.

Zwar ist es nicht die Aufgabe des Erblassers seinen Bedachten Steuern zu sparen, aber die Aspekte der Erbschaftssteuer sollten berücksichtigt werden, damit der Nachlass so fortgeführt wird, wie er übergeben wurde.

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Ottilia L. Solander, Fachanwältin für Familienrecht,
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