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Wann bekommen Praktikanten den Mindestlohn?

Ab dem 01.01.2015 gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 22 MiLoG ausdrücklich einige Ausnahmen zugelassen. Diese sind aber so formuliert, dass unklar ist, welche Konstellationen von den genannten Ausnahmen tatsächlich erfasst werden. Dies gilt insbesondere für Praktikanten. Als Grundregel gilt: Praktikanten bekommen den Mindestlohn. Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG sind Arbeitnehmer und haben einen Anspruch auf den Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 MiLoG. Hintergrund ist die Vermeidung von Missbrauch, den manche Unternehmen in der Vergangenheit mit Praktikanten betrieben haben unter dem Schlagwort „Generation Praktikum“.

Praktikanten, die nicht unter § 26 BBiG fallen, haben dagegen keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Was ist ein Praktikant? § 22 MiLoG definiert: „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit, zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Die Frage, ob Mindestlohn zu zahlen ist hängt von den verschiedenen Arten der Praktika ab:

  • Im Rahmen einer qualifizierten Ausbildung außerhalb einer Berufsausbildung

  • Als Bestandteil einer schulischen Ausbildung oder Studienordnung

  • Zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studium

  • Praxisphasen innerhalb des dualen Studiums

  • Nach Ausbildungs- / Studienende

  • Begleitend zu einer Berufs- und Hochschulausbildung

Für die Personalpraxis stellt sich also die Frage, wie sind Werkstudenten einzuordnen. Was muss beachtet werden, wenn ein Pflichtpraktikum länger als 3 Monate dauert und kann ein Praktikant, der schon einmal eine gewisse Zeit im Unternehmen verbracht hat noch einmal mindestlohnfrei beschäftigt werden? Wie kann die Folge vermieden werden, wenn bei Überschreitung des 3-Monats-Zeitraums das Praktikum rückwirkend, also von Anfang an mindestlohnpflichtig wird und hohe Nachzahlungen drohen.“

Es gilt also, dass die bestehenden Praktikantenverhältnisse bereits jetzt geprüft werden müssen, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2015 angenommen wird und der Mindestlohn gezahlt wird.

Frau Rechtsanwältin Koster hält Sie hier auf dem Laufenden und steht für Antworten und Regelungsvorschläge bereit.

Saarlouis, 06.11.2014

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