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Rückforderung von Schenkungen wegen Notbedarfs

Eltern oder Ehegatten können Schenkungen wegen Notbedarfs dann zurückfordern, wenn der Schenker nach Vollzug der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten.

Die Voraussetzung für den Anspruch auf Rückgabe des Geschenks wegen Notbedarfs ist lediglich, dass die Schenkung vollzogen ist und die schenkende Person nach Abschluss des Schenkungsvertrages nicht in der Lage ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Wann der Notbedarf entstanden ist, ist nicht relevant, also vor oder nach Vollzug der Schenkung. Es ist auch unerheblich, ob der Beschenkte mit dem Schenker verwandt ist oder nicht.

Für den Fall, dass der Beschenkte aber die Schenkung nicht zurückgeben möchte, hat er die Möglichkeit, dies durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages, abzuwenden.

Die Herausgabe des Geschenkes ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Handelt es sich um ein Grundstück das verschenkt wurde, hat der Beschenkte die Möglichkeit, die Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichtete Zahlungspflicht oder die Rückübertragung des Grundstücks anbietet

Die Herausgabe des Anspruchs erlischt allerdings nach 10 Jahren. Die 10-Jahres Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Rückforderungsrecht notariell zugunsten des Schenkers vereinbart wurde.

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