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Pflegepflichtversicherung – Schonvermögen des Sozialhilfebedüftigen

Pflegebedürftige beziehen manchmal Sozialhilfe trotz vorhandenen Vermögens. Dies ist dann möglich, wenn dieses Vermögen als Schonvermögen im Sinne des Sozialgesetzbuches fällt.

Das Schonvermögen ist im deutschen Sozialrecht derjenige Vermögensanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung im engeren Sinn nicht verwerten muss. Im weiteren Sinne trifft dies auch auf die Fähigkeit zu, Vermögen in angemessener Weise zu verwerten, denn Vermögen muss verwertbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Vermögen nicht aufgegeben werden, um seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. wird bei der Gewährung von Hilfen auch die Möglichkeit der Verwertbarkeit geprüft – falls diese aus welchen Gründen auch immer nicht gegeben ist – wird deswegen erweiterte Hilfe nicht grundsätzlich versagt.

Erben von pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern oder Hartz IV- Beziehern sehen sich nach dem Tod der sog. Sozialrechtlichen Erbenhaftung ausgesetzt. Erbende Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte, die gepflegt haben, werden bei der Inanspruchnahme begünstigt. Generell dürfen sie Teile der Erbschaft – Grenzwert ca. 15.000,00 € - behalten, sofern sie mit einem verstorbenen Elternteil nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und diesen gepflegt haben. Eine Haushaltsgemeinschaft ist nicht erforderlich, ein gemeinschaftliches Leben reicht aus.

Diese Begünstigung ist durch die Rechtsprechung erweitert worden, in dem die Pflegeperson nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte, stattdessen zusätzliche Strapazen auf sich genommen hat, die mit Entfernung von Pflege- und Aufenthaltsort um die Pflege zu gewährleisten.

Gem. § 2057 a BGB kann ein Abkömmling, der einen Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, das Recht bei der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich geltend machen.

Zu den sozialrechtlichen oder erbrechtlichen Fragen zu Pflegediensten oder zur Abwehr von Regressforderungen berät und vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Solander.

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