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Neue Verbraucherrichtlinie seit dem 13.06.2014

Die wichtigsten Neuerungen ergeben sich für Unternehmer und Verbraucher bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Informationspflichten der Unternehmer, den Widerrufsrechten der Verbraucher, der Rückabwicklung des Vertrages sowie der Kostentragung für die Rücksendung bestellter Waren nach Widerruf.

Den Unternehmer treffen danach eine Reihe von Informationspflichten

Ruft bspw. ein Unternehmer den Verbraucher an, um einen Vertrag zu schließen, muss er bereits zu Beginn des Gespräches seine Identität sowie den Zweck des Anrufes offen legen.

Auch muss der Verbraucher bevor er den Vertrag abschließt, über Folgendes informiert werden:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • Identität, Anschrift und Telefonnummer des Unternehmers,
  • Gesamtbruttopreis der Waren oder Dienstleistungen incl. ggf. zusätzlicher Liefer- und Versandkosten,
  • Zahlungs- Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Umgang mit Beschwerden,
  • Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht,
  • Vertragslaufzeit,
  • Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich technischer Schutzmaßnahmen,
  • Beschränkungen der Kompatibilität mit Hard- und Software und dergleichen mehr

Ferner soll der Verbraucher vor versteckten/verbotenen Zusatzkosten geschützt werden: Diese sind vom Verbraucher nur dann zu tragen, wenn er ausdrücklich damit einverstanden ist, im elektronischen Geschäftsverkehr also nicht lediglich durch bereits vorangekreuzte Kästchen sein ja gegeben hat.

Der Unternehmer darf nur unter engen Voraussetzungen ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels verlangen.

Kosten für teure Telefon-Hotlines, die vom Unternehmer für Fragen oder Erklärungen zum Vertrag bereitgestellt werden, muss der Verbraucher nicht zahlen, der Telefonanbieter darf diese nicht einfordern, lediglich die Kosten des normalen Telefontarifes sind vom Verbraucher zu tragen.

Im Fernabsatz/ Versandhandel und bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, den früheren Haustürgeschäften, treffenden Unternehmer erweiterte Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages.

Auch muss der Unternehmer über ein bestehendes Widerrufsrecht – und zwar in Textform, also nicht lediglich als Erklärung auf der Internetseite - informieren: über die Tatsache,

  • dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht,
  • dass der Widerruf keiner Begründung bedarf,
  • über Namen und ladungsfähige Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist,
  • über die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist,
  • sowie dass zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung ausreicht

Im Fernabsatz/Versandhandel und bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen/ Haustürgeschäften muss der Unternehmer auch darüber informieren, wenn kein Widerrufsrecht besteht,

ferner bei bestehendem Widerrufsrecht weiter über

  • das Muster-Widerrufs-Formular,
  • die anfallenden Kosten der Rücksendung von Waren,
  • sowie bei Strom-, Wasser-, Gas oder Fernwärmelieferungsverträgen über Kosten für bereits in Anspruch genommene Ressourcen.

Widerruft der Verbraucher den Vertrag im Versandhandel oder bei Haustürgeschäften, muss der Unternehmer den Kaufpreis nunmehr binnen 14 Tagen ab Erklärung des Widerrufs zurückzahlen. Hierbei muss er grundsätzlich das gleiche Zahlungsmittel wählen, das der Verbraucher verwandt hat, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Dem Verbraucher dürfen hierbei aber keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auch ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware binnen 14 Tagen nach seinem Widerruf zurück zu senden.

Neu ist, dass der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern kann, bis er die Ware zurück erhalten hat oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nachweist.

Auch muss der Verbraucher die Waren nach seinem Widerruf innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, es sei denn der Unternehmer hat angeboten, die Waren abzuholen. Sofern der Verbraucher im Falle der vereinbarten Abholung durch den Unternehmer Rücksendekosten zu tragen hat, sind diese vorher exakt resp. mit einem Höchstbetrag anzugeben.

Sofern die Ware so beschaffen ist, dass sie nicht per Post versandt werden kann, muss der Unternehmer sie auf eigene Kosten beim Verbraucher abholen.

Allerdings wurden durch die neue Verbraucherrechterichtlinie auch Verbraucherrechte beschnitten:

So kann das Widerrufsrecht bei unzureichender Information durch den Unternehmer nicht mehr wie bisher unendlich ausgeübt werden, sondern ist auf 12 Monate und 14 Tage verkürzt worden.

Auch reicht bei Belehrungsfehlern nicht mehr jede Falschinformation, sondern nur noch solche, die das Widerrufsrecht selbst betreffen.

Ebenso kann der Widerruf nicht wie bisher allein mehr durch Rücksendung der bestellten Waren erfolgen, sondern muss ausdrücklich erklärt werden. Zwar reicht hierfür eine mündliche Erklärung, aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Erklärung, die rechtzeitig (also binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss/Erhalt der Ware) abgesandt worden ist, zu empfehlen.

Der Katalog der Ausnahmen, bei denen die verbraucherschutzrechtlichen Informationspflichten ausgeschlossen oder beschränkt oder das Widerrufsrecht ausgeschlossen wurde, wurde neu gefasst resp. erweitert. Danach sind bestimmte Verträge (z.B. notariell beurkundete Verträge, Immobilien- und Bauverträge, Behandlungsverträge, etc.) ausgenommen, bestimmte Leistungen und Waren sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, z.B. speziell nach Bedürfnis des Verbrauchers hergestellte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde, ebenso versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen wie Computerware, bei denen die Versiegelung entfernt wurde, Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, etc.

Auch hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten gibt es Änderungen im Falle des Widerrufes durch den Verbraucher: Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung bis zur Höhe einer günstigen Standartsendung erstatten, darüber hinausgehende Kosten (z.B. Express-Versand) trägt der Verbraucher.
Die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs trägt grundsätzlich der Verbraucher, sofern er vorher hierüber informiert wurde. Die bisherige 40 €- Warenwert-Grenze, bis zu der der Verbraucher die Rücksendekosten früher übernehmen musste, darüber der Unternehmer, ist weggefallen. Allerdings kann der Unternehmer die Kosten freiwillig übernehmen.

Sofern der Unternehmer den Verbraucher richtig über das Widerrufsrecht, die Fristen und das Rückabwicklungsverfahren belehrt hat, kann der Unternehmer nunmehr Wertersatz vom Verbraucher verlangen, der durch den Umgang mit der Ware zurück zu führen ist und dieser nicht zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig war.

Frau Koster berät Sie gerne bei der Formulierung auf der Basis für Ihr Unternehmen geltende Widerrufsbelehrung.

Ihre Ansprechpartnerin

Elke Koster,
Rechtsanwältin


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