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Auswirkungen des ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohns

Auswirkungen des ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohns auf Mini-Jobs.

Ab 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto.

Dies könnte bei Mini-Jobs dazu führen, dass die Entgeltgrenzen - monatlich 450,00 € bzw. jährliches Entgelt in Höhe von 5.400,00 € - überschritten werden und nicht mehr beitragsfrei sind. Der Minijob wird bei einem neuen Jahresentgelt von mehr als 5.400,00 € sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt in diesen Fällen sogar weniger Sozialabgaben als bei einem Minijob. Allerdings zahlt jetzt auch der Arbeitnehmer Beitragsanteile zu allen Sozialversicherungszweigen.

Um dies zu verhindern und eine geringfügige Beschäftigung beizubehalten, könnten zwei Wege eingeschlagen werden:

1. durch eine Reduzierung der Arbeitsstunden oder

2. durch Verzicht auf Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), so dass die jährliche Entgeltgrenze in Höhe von 5.400,00 € eingehalten werden kann.

Ab 01.01.2015 tritt das Gesetz zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € in Kraft- bereiten Sie sich darauf vor

Indes sind Mindestlöhne nicht nur durch das ab 01.01.2015 geltende Gesetz zu zahlen. Vielfach sind Mindestlöhne schon durch andere Gesetze oder durch Tarifverträge vorgeschrieben.

1. Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

Hier gilt es zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen oder das Unternehmen Ihres Arbeitgebers zu einer der folgenden Branchen gehört, wobei die unten stehende Liste ggf. bis 01.01.2015 hinsichtlich weiterer Branchen noch erweitert werden kann:

  • * Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • * Arbeitnehmerüberlassung
  • * Bauhauptgewerbe
  • * Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • * Berufliche Aus- und Weiterbildung
  • * Dachdeckerhandwerk
  • * Elektrohandwerk
  • * Friseurhandwerk
  • * Gebäudereinigung
  • * Gerüstbau
  • * Maler- und Lackiererhandwerk
  • * Pflegebranche
  • * Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
  • * Wäschereidienstleistungen im Objekt

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen oder das Ihres Arbeitgebers einer dieser Branchen zugehörig ist; in diesem Falle ist der Mindestlohn nach AEntG (in Verbindung mit einem Tarifvertrag) zu zahlen, dieser kann höher oder auch niedriger sein als der ab 01.01.2015 geltende gesetzliche Mindestlohn. Sofern dieser geringer ist als der gesetzliche Mindestlohn ist ab 01.01.2017 nicht mehr dieser Mindestlohn nach AEntG, sondern dann der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

2. Mindestlohn nach Tarifvertag

a) Sind Ihr Unternehmen/das Unternehmen Ihres Arbeitgebers sowie Ihr Arbeitnehmer/Sie als Arbeiternehmer tarifgebunden (Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerverband), gilt ggf. der tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn oder

b) Sind Sie nicht tarifgebunden, Ihr Unternehmen/das Unternehmen Ihres Arbeitgebers gehört zu einer Branche, für die ein Tarifvertrag (bundesweit, für das jeweilige Bundesland oder die jeweilige Region) für allgemeinverbindlich erklärt wurde,

dann ist Mindestlohn nach Tarifvertrag zu zahlen. In der Regel liegt dieser Mindestlohn bereits heute über dem ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Sofern er jedoch noch unter dem ab dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegt, ist der tarifliche Mindestlohn zu entrichten. Ab 01.01.2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt, d.h. auch geringere Löhne nach Tarifvertrag sind nicht mehr erlaubt, es ist in jedem Falle mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

3. Treffen sowohl Punkt 1 als auch 2 auf Ihr Unternehmen/ das Unternehmen Ihres Arbeitgebers nicht zu, d.h. richtet sich die Entlohnung nicht nach AEntG oder Tarifvertrag, so ist von jedem Arbeitgeber ab 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde zu zahlen.

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