Arbeitsrecht- Befristung u. U. nur mit Sachgrund zulässig
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg berufen, ändert die gängige Rechtsprechung, wonach auch länger zurückliegende Beschäftigungen eine Befristung unmöglich machen (Az.: 6 Sa 28/13).
Aus § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist nicht ersichtlich, dass eine Vorbeschäftigung die länger als drei Jahre zurückliegt eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ermöglicht. Bislang wurden als Vorbeschäftigungen nur Tätigkeiten mitgezählt, die maximal drei Jahre zurückliegen. Zum Fall: Ein Mann arbeitete befristet bei einer Firma der Metall- und Elektroindustrie - zunächst von August bis November 2007, dann von Februar bis Juni 2011. Danach wurde sein Vertrag bis Mai 2012 und noch einmal bis Januar 2013 verlängert. Gegen die Befristung seines letzten Vertrages klagte der Mann - sie sei unzulässig wegen der Vorbeschäftigung im Jahr 2007. Er hatte Erfolg, im anzuwendenden Teilzeit- und Befristungsgesetz sei eine Drei-Jahres-Grenze nicht zu finden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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